Betriebsrat und KI: was mitbestimmt wird und was nicht
Wer nach „Betriebsrat KI“ sucht, landet zuerst bei Werkzeugen, mit denen Gremien ihre eigene Arbeit erledigen. Hier geht es um die andere Richtung: Sie führen im Betrieb ein KI-System ein und müssen wissen, wann der Betriebsrat mitzureden hat. Die kurze Antwort steht in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es genügt, dass das System objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen; auf Ihre Absicht kommt es nicht an.
- Kurzform
- Mitbestimmung greift, sobald ein KI-System objektiv zur Überwachung geeignet ist, unabhängig von der Absicht
- Vier Normen
- § 90 Abs. 1 Nr. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 6, § 95 Abs. 2a und § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG
- KI-Verordnung
- Art. 26 Abs. 7 nur bei Hochrisiko nach Anhang III, Betreiberpflichten seit dem 2. August 2026
- Muster
- Kommentierte Muster-Betriebsvereinbarung des Kompetenzzentrums HUMAINE, Fassung Mai 2026
- Belegter Fall
- Ein Beispiel, der Armaturenhersteller aus dem Fallbericht. Kein eigener Fall mit dokumentierter Betriebsratsverhandlung
- Nicht enthalten
- Rechtsberatung. Die Bewertung des Einzelfalls gehört zum Anwalt oder zur Fachkanzlei
- Stand
- September 2026
Wann der Betriebsrat bei KI mitbestimmen muss
Sobald das System objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. So wird § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in der arbeitsrechtlichen Literatur einhellig ausgelegt. Ob Sie überwachen wollen, spielt keine Rolle. Ob jemand die Daten je auswertet, ebenfalls nicht.
Damit ist praktisch jedes KI-System betroffen, das personenbezogene Nutzungs-, Eingabe- oder Leistungsdaten erzeugt. Ein Chatfenster, an dem sich Menschen mit ihrem Firmenkonto anmelden, erzeugt solche Daten in dem Moment, in dem es die erste Frage entgegennimmt. Wer sie nicht speichert, kann das zusagen, muss es aber zeigen können.
Mitbestimmung heißt nicht Verbot. Sie heißt, dass die Einführung ohne Einigung nicht wirksam ist und dass es bei Uneinigkeit die Einigungsstelle gibt.
Dieser Beitrag ordnet Normen und Verfahren. Rechtsberatung ist das nicht, so steht es auch im Hinweis zu unseren Beiträgen. Die Bewertung Ihres Falls gehört zu einer Fachkanzlei.
Woran die Eignung zur Überwachung meistens hängt
- Eine Anmeldung je Person statt eines gemeinsam genutzten Zugangs.
- Ein Protokoll der Eingaben, auch wenn es nur zur Fehlersuche gedacht war.
- Eine Zuordnung von Ergebnissen zu einem Bearbeiter, etwa in einem Ticketsystem oder einer Prüfliste.
- Zeitstempel, aus denen sich Nutzungsdauer und Häufigkeit ablesen lassen.
- Bewertungen, Punktzahlen oder Ränge, die das System zu Personen erzeugt.
Welche vier Paragrafen dabei zusammenwirken
Vier Normen greifen, und sie greifen nacheinander. Drei davon nennen künstliche Intelligenz seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom Juni 2021 ausdrücklich im Gesetzestext. Die vierte, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, steht seit 1972 und trägt trotzdem die Hauptlast.
An der Reihenfolge scheitert es in Betrieben häufig. § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verlangt die Unterrichtung über die Planung, also bevor entschieden ist. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG regelt die Einführung selbst. Wer erst nach der Beschaffung informiert, hat den ersten Schritt übersprungen und verhandelt über eine Rechnung, die schon geschrieben ist.
Zum Wortlaut von § 90 Abs. 1 Nr. 3 und § 95 Abs. 2a BetrVG ein offener Hinweis: Beide stehen hier nach Fachbeiträgen und nach der Systematik des Gesetzes, nicht nach eigener Prüfung am amtlichen Text. Lesen Sie sie vor einer Sitzung im Original nach.
| Norm | Was sie auslöst | Wann sie greift |
|---|---|---|
| § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG | Unterrichtung und Beratung über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von künstlicher Intelligenz | In der Planung, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen |
| § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | Echte Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind | Sobald die objektive Eignung besteht, ohne Rücksicht auf die Absicht |
| § 95 Abs. 2a BetrVG | Die Regeln über Auswahlrichtlinien gelten auch, wenn bei ihrer Aufstellung künstliche Intelligenz eingesetzt wird | Bei Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung, dem Anwendungsbereich der Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 1 BetrVG |
| § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG | Die Hinzuziehung eines Sachverständigen gilt als erforderlich, wenn der Betriebsrat KI beurteilen muss | Sobald die Aufgabe einen konkreten KI-Bezug hat |
Was die KI-Verordnung zusätzlich verlangt
Etwas, aber nur in Sonderfällen. Art. 26 Abs. 7 der KI-Verordnung verpflichtet Betreiber, die Arbeitgeber sind, vor Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Beschäftigten darüber zu informieren, dass sie der Verwendung des Systems unterliegen werden. Das ist eine Informationspflicht, keine Mitbestimmung. Das Mitbestimmungsrecht folgt weiter allein aus dem Betriebsverfassungsgesetz.
Hochrisiko heißt nicht KI allgemein. Für den Arbeitsplatz ist Anhang III Nr. 4 der Verordnung einschlägig: Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbständigkeit, insbesondere Systeme zur Auswahl, Beobachtung oder Bewertung von Bewerbern und Arbeitnehmern. Ein Assistent, der Angebotstexte entwirft oder in eigenen Handbüchern sucht, fällt nicht darunter.
Zur Frist, weil sie in vielen Beiträgen falsch steht: Die Betreiberpflichten aus Art. 26 gelten für Systeme nach Anhang III seit dem 2. August 2026, zum Redaktionsstand also bereits. Der oft genannte 2. August 2027 betrifft nur Art. 6 Abs. 1 der Verordnung, also künstliche Intelligenz als Sicherheitsbauteil in bereits harmonisierten Produkten nach Anhang I, etwa Maschinen und Aufzügen. Die Staffelung steht in Art. 113 der Verordnung (EU) 2024/1689, die seit dem 1. August 2024 in Kraft ist.
Die Fristen können sich ändern, maßgeblich ist das Amtsblatt zum Zeitpunkt Ihrer Vereinbarung.
| Was Sie einsetzen | KI-Verordnung | Betriebsverfassungsgesetz |
|---|---|---|
| Assistent für Recherche und Textentwürfe im Innendienst | Kein Fall aus Anhang III. Art. 26 greift nicht | § 87 Abs. 1 Nr. 6, sobald personenbezogen protokolliert wird |
| System, das Bewerbungen vorsortiert oder bewertet | Anhang III Nr. 4, Betreiberpflichten seit dem 2. August 2026 | § 87 Abs. 1 Nr. 6 und § 95 Abs. 2a |
| System, das Leistung oder Verhalten von Beschäftigten bewertet | Anhang III Nr. 4, Betreiberpflichten seit dem 2. August 2026 | § 87 Abs. 1 Nr. 6, im Kern der Norm |
| Künstliche Intelligenz als Sicherheitsbauteil einer Maschine | Anhang I über Art. 6 Abs. 1, erst ab dem 2. August 2027 | § 87 Abs. 1 Nr. 6, wenn dabei Beschäftigtendaten anfallen |
Hochrisiko heißt nicht KI allgemein.
Was in eine Betriebsvereinbarung zu KI gehört
Einen geprüften, allgemein anerkannten Inhaltskatalog gibt es nicht. Wer nach einem Muster sucht, findet vor allem Anbietertexte. Belegt sind zwei Fundstellen, und eine davon ist keine, obwohl sie regelmäßig genannt wird.
Eine kommentierte Muster-Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG liegt vom Kompetenzzentrum HUMAINE vor, getragen von der Gemeinsamen Arbeitsstelle der Ruhr-Universität Bochum und der IG Metall, mitveröffentlicht vom Land Nordrhein-Westfalen, kommentierte Fassung Mai 2026. Sie deckt Arbeitsorganisation, Entgelt, Datenschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie das Verhältnis von Mensch, Technik und Organisation ab.
Bei der Hans-Böckler-Stiftung findet man dagegen kein Muster. Ihr Institut für Mitbestimmung und Unternehmensführung stellt ausdrücklich keine Mustervereinbarungen bereit, sondern dokumentiert Praxisfälle: anonymisierte Textauszüge aus abgeschlossenen Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu KI und algorithmischen Systemen aus den Jahren 2013 bis 2018. Das ist die Zeit vor der generativen KI. Zu eigenen Mustern von DGB und ver.di liegt kein Fund vor.
Die zugehörige Toolbox-Seite wirbt damit, die KI-Verordnung verlange seit dem 1. August 2024 betriebliche KI-Regelungen. Das ist zu weit gefasst: Art. 26 erfasst nur Hochrisiko-Systeme nach Anhang III, und die Pflicht dort ist eine Information.
Wie verbreitet Vereinbarungen überhaupt sind, zeigt eine Zahl aus dem DGB-Papier einblick, Sonderausgabe künstliche Intelligenz, Februar 2026: Nur ein Drittel der nach eigenen Angaben rund 10.000 von ver.di befragten Beschäftigten gibt an, dass es im eigenen Unternehmen eine Vereinbarung zu KI gibt. Beschäftigte aus der IT sowie aus Forschung und Entwicklung erfahren häufiger davon, in der Produktion wird seltener darüber gesprochen. Erhebungszeitraum und Grundgesamtheit der Befragung sind in der Quelle nicht ausgewiesen.
Die folgenden Fragen sind kein Rechtstext, sondern die Ableitung aus den vier Normen. Sie beantworten, was eine KI-Betriebsvereinbarung regeln muss, damit die Normen erfüllt sind.
Neun Fragen, die eine Vereinbarung beantworten muss
- Geltungsbereich. Welche Systeme gemeint sind, namentlich, und was geschieht, wenn ein neues dazukommt.
- Zweck. Wofür das System eingesetzt wird und wofür ausdrücklich nicht.
- Daten. Welche personenbezogenen Daten anfallen, an welcher Stelle, und wie lange sie bleiben.
- Protokolle. Was aufgezeichnet wird, wer es lesen darf und zu welchem Zweck es ausgewertet werden darf.
- Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Ob sie ausgeschlossen wird und wie ein Verstoß gegen diesen Ausschluss behandelt wird.
- Personalentscheidungen. Ob Ergebnisse des Systems in Auswahl, Versetzung, Eingruppierung oder Kündigung einfließen und mit welchem Gewicht. Das ist der Anwendungsbereich von § 95 Abs. 2a BetrVG.
- Qualifizierung. Wer geschult wird und wann. Art. 4 der KI-Verordnung verpflichtet Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen, ohnehin dazu, den Aufbau von KI-Kompetenz bei ihren Beschäftigten zu unterstützen; wie sich die KI-Schulungspflicht erfüllen lässt, steht auf der Leistungsseite.
- Änderungen. Was bei einer neuen Modellversion, einer neuen Datenquelle oder einer neuen Funktion gilt. Ohne diese Klausel ist die Vereinbarung nach dem ersten Wechsel überholt.
- Prüfrechte. Wie der Betriebsrat nachsehen kann und wie ein Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG beauftragt wird.
Warum ein System im eigenen Netz die Zustimmung erleichtert
Weil sich die Fragen des Gremiums dann im Unternehmen beantworten lassen. Bei einem System, das Sie selbst betreiben, können Sie zeigen, wo die Daten liegen, was protokolliert wird, wer zugreifen kann und wie lange etwas aufbewahrt wird. Bei einem Dienst aus der Cloud stehen zwischen der Frage und der Antwort ein Anbieter und ein Vertrag.
An der Mitbestimmung ändert das nichts. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fragt nach der Eignung zur Überwachung, nicht nach dem Standort des Servers. Ein selbst betriebenes System protokolliert genauso. Der Standort ändert nur, wie leicht sich die Frage danach beantworten lässt.
Was sich ändert, ist die Nachprüfbarkeit. Protokollumfang und Aufbewahrungsfrist sind bei einem eigenen System Einstellungen, über die Sie verfügen. Sie lassen sich in einer Vereinbarung zusagen, ohne dass ein Anbieter mitziehen muss. Wie tief das reicht, hängt am Aufbau. Ein System, das in eigenen Unterlagen sucht, greift anders auf Daten zu als ein reiner Chatdienst: wie ein RAG-System funktioniert, entscheidet mit darüber, welche Daten es anfasst und wo sie bleiben.
Ein Beispiel für einen solchen Aufbau steht in unserem Fallbericht Technische Dokumentation durchsuchbar machen: Bei einem Armaturenhersteller läuft die Plattform seit Dezember 2025 im eigenen Netz, die Anmeldung geht über den vorhandenen Microsoft-Entra-ID-Tenant per OAuth und OIDC. Für ein Gremium heißt das: die Zugriffsrechte kommen aus dem Verzeichnis, das im Unternehmen ohnehin gepflegt wird, nicht aus einer zweiten Benutzerverwaltung. Protokollumfang und Aufbewahrungsfrist stehen dort nicht, die gehören in Ihre eigene Beschreibung. Wie so etwas geplant und betrieben wird, steht unter lokale KI im eigenen Netz.
Ein Argument gegen die Vereinbarung ist das nicht. Es ist ein Argument dafür, dass die Vereinbarung überhaupt schreibbar wird. Wer eine Zusage nicht halten kann, sollte sie nicht geben.
Was Sie dem Gremium vorlegen sollten
Eine Mappe mit acht Unterlagen, und zwar vor der ersten Sitzung. Der Betriebsrat kann nur beurteilen, was er beschrieben bekommt, und § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verlangt die Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Wer mündlich vorträgt und die Fragen mitnimmt, verliert eine Sitzung.
Der Sachverständige ist dabei kein Misstrauensvotum. § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG stellt die Erforderlichkeit fest, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von künstlicher Intelligenz beurteilen muss. Über Person und Kosten müssen sich beide Seiten trotzdem einigen. Wer diesen Posten von sich aus einplant, nimmt ihm die Schärfe, bevor er zur Streitfrage wird.
Acht Unterlagen für die erste Sitzung
- Systembeschreibung auf einer Seite. Was es tut, wer es benutzt, welche Frage es beantwortet.
- Datenarten. Welche personenbezogenen Daten an welcher Stelle anfallen.
- Protokollierung. Was aufgezeichnet wird, wie lange es bleibt, wer es lesen kann.
- Rechte. Woraus sich der Zugriff bestimmt und aus welchem Verzeichnis die Gruppen kommen.
- Betriebsmodell. Wo das System läuft, wer es betreibt und welche Anbieter beteiligt sind.
- Einordnung nach der KI-Verordnung. Hochrisiko nach Anhang III oder nicht, mit Begründung in zwei Sätzen.
- Entwurf der Vereinbarung. Als Entwurf, nicht als fertiger Text zum Unterschreiben.
- Vorschlag zum Sachverständigen. Name, Aufgabe und Kostenrahmen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.
Bei einem System, das Sie selbst betreiben, gehören Dokumentation und Zugänge zur Übergabe, das deckt einen Teil dieser Mappe ab: lokale KI im eigenen Netz.
Kurz beantwortet
Vier Fragen kommen in Erstgesprächen und in ersten Sitzungen fast immer.
- Ist KI mitbestimmungspflichtig?
- Nicht als Technologie, aber fast immer als konkretes System. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift, sobald eine technische Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Da ein KI-System mit persönlicher Anmeldung Eingaben, Zeitpunkte und Ergebnisse einer Person zuordnen kann, ist diese Eignung im Regelfall gegeben.
- Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei der Einführung von KI?
- Ein echtes Mitbestimmungsrecht bei Einführung und Anwendung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht schon in der Planung nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und ein Mitbestimmungsrecht bei Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 2a BetrVG, wenn bei deren Aufstellung künstliche Intelligenz eingesetzt wird. Dazu kommt der Sachverständige nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Wo Beschäftigtendaten verarbeitet werden, treten die Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung daneben.
- Darf der Betriebsrat einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen?
- Er kann ihn verlangen, ohne die Erforderlichkeit zu begründen. § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, eingefügt im Juni 2021, bestimmt: Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Über Person und Kosten müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat weiterhin einigen, und die Regel setzt einen konkreten KI-Bezug der Aufgabe voraus.
- Gilt die KI-Verordnung für unser System?
- Nur wenn es unter einen Hochrisiko-Fall fällt. Für den Arbeitsplatz ist das Anhang III Nr. 4: Systeme zur Auswahl, Beobachtung oder Bewertung von Bewerbern und Arbeitnehmern. Ein Assistent, der in eigenen Unterlagen sucht oder Texte entwirft, fällt in aller Regel nicht darunter, und dann bleibt es beim Betriebsverfassungsrecht und beim Datenschutzrecht.
Was Sie als Nächstes tun
Vier Schritte, in dieser Reihenfolge. Die ersten beiden kosten nichts außer Zeit und entscheiden trotzdem, wie der Rest verläuft.
Eine belastbare Zahl gibt es nicht. Rechnen Sie mit mehreren Sitzungen zwischen Vorlage und Unterschrift, bei Uneinigkeit zusätzlich mit der Einigungsstelle.
In dieser Reihenfolge
- Einordnen. Prüfen Sie, ob Ihr Vorhaben unter Anhang III Nr. 4 der KI-Verordnung fällt. In technischen Betrieben lautet die Antwort meistens nein, und dann bleibt es beim Betriebsverfassungsrecht.
- Beschreiben. Halten Sie auf einer Seite fest, was das System tut, welche Daten anfallen und was protokolliert wird. Wenn Sie das nicht können, kann es der Anbieter meist auch nicht, und das ist bereits ein Ergebnis.
- Unterrichten. Legen Sie die Mappe vor, solange die Entscheidung offen ist. Das ist der Schritt aus § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
- Verhandeln. Bringen Sie einen Entwurf mit, keinen fertigen Text. Ein Entwurf, an dem das Gremium etwas ändert, wird unterschrieben. Ein fertiger Text wird geprüft.
Belege und Wertungen im Einzelnen
Wo die Belege zu diesem Beitrag dünn sind
Vier Stellen, an denen dieser Beitrag weniger sicher ist, als er klingt. Wir nennen sie, weil ein gut vorbereitetes Gremium sie ohnehin findet.
Offen ist außerdem das Verhältnis der beiden Regelwerke. Die ausgewerteten Quellen behaupten übereinstimmend ein Nebeneinander von Art. 26 der KI-Verordnung und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ob die unionsrechtliche Informationspflicht die Mitbestimmung erweitert, sie ergänzt oder ihr nur zeitlich vorgelagert ist, klärt keine davon. Auch ob die Erforderlichkeitsregel in § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG widerlegt werden kann, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt, und das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Legaldefinition von künstlicher Intelligenz.
Vier offene Punkte
- Die Rechtsprechung zur Eignung. Dass die objektive Eignung genügt, ist ständige Rechtsprechung und dreifach belegt. Ein einzelnes Urteil zitieren wir bewusst nicht: Die in den Fachbeiträgen genannten Aktenzeichen sind uneinheitlich zugeordnet und wurden nicht im Volltext gegengelesen.
- Der Wortlaut von § 90 Abs. 1 Nr. 3 und § 95 Abs. 2a BetrVG. Beide stehen hier nach Fachbeiträgen, nicht nach eigener Prüfung am amtlichen Gesetzestext.
- Die Frist des 2. August 2026. Belegt aus Art. 113 der Verordnung und drei unabhängigen Quellen. Eine Stimme nennt eine nicht beschlossene Verschiebung auf den 2. Dezember 2027. Vor einer Vereinbarung am Amtsblatt prüfen.
- Die Ein-Drittel-Zahl. Belegt ist die Wiedergabe im DGB-Papier vom Februar 2026, nicht die Befragung selbst. Erhebungszeitraum, Grundgesamtheit und Branchenzuschnitt sind dort nicht ausgewiesen.
Was der DGB an der Verordnung kritisiert
Das ist eine gewerkschaftliche Wertung, keine Rechtsaussage, deshalb wird sie hier ausdrücklich zugeschrieben. Laut DGB, einblick, Sonderausgabe künstliche Intelligenz vom Februar 2026, ist es zu begrüßen, dass Arbeit und Beschäftigung als Hochrisiko-Bereich eingestuft sind. Zugleich sieht der DGB erhebliche Konstruktionsfehler in der Verordnung, die zu neuen Rechtsunsicherheiten führen.
Praktisch bedeutsam ist ein zweiter Punkt aus derselben Quelle. Die Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, eigene Regeln im Sinne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Einsatz von KI-Systemen einzuführen oder weiterzuentwickeln. Das deutsche Betriebsverfassungsrecht wird also nicht verdrängt. Es bleibt der Ort, an dem die Mitbestimmung geregelt ist.
Für die Vereinbarung folgt daraus eine schlichte Regel: Wer Verordnungspflichten abschreibt, hat nichts gewonnen. Die Verordnung gilt ohnehin. Die Vereinbarung muss das regeln, was dort gerade nicht geregelt ist, also Protokolle, Aufbewahrung, Auswertung und die Grenzen der Leistungs- und Verhaltenskontrolle.
Die Eignung entscheidet, nicht die Absicht
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fragt nicht, ob Sie auswerten wollen. Er fragt, ob das System es objektiv könnte. Ein Assistent, an dem sich Menschen namentlich anmelden und dessen Eingaben protokolliert werden, könnte es.
Deshalb entscheidet sich die Sache nicht in der Sitzung, sondern davor: an dem, was Sie zu Protokollen, Aufbewahrung und Zugriffen vorlegen können. Wer das aufschreibt, bevor er beschafft, verhandelt über einen Text. Wer es danach aufschreibt, verhandelt über eine Anschaffung.
Ein KI-System, das Sie dem Gremium erklären können
Wir bauen und betreiben Systeme im eigenen Netz und schreiben auf, welche Daten anfallen, was protokolliert wird und wer zugreifen darf. Genau die Unterlagen, die der Betriebsrat sehen will.
Weiterlesen
- Lokale KI im eigenen Netz Planung, Aufbau und Betrieb eines Systems, das das Unternehmen nicht verlässt, samt der Unterlagen dazu.
- Technische Dokumentation durchsuchbar machen Der Fallbericht: was gebaut wurde, womit, seit wann es läuft und was offen geblieben ist.
- KI-Schulung nach Art. 4 der KI-Verordnung Wer geschult werden muss, in welchem Umfang und wie sich die Maßnahmen dokumentieren lassen.