DSGVO-konforme KI: Warum EU-Hosting nötig ist und nicht genügt
EU-Hosting verhindert genau eine Sache: dass personenbezogene Daten den europäischen Rechtsraum verlassen. Alles andere an der DSGVO bleibt danach offen. Dieser Text geht die vier Punkte durch, die im Betrieb entscheiden, und beschreibt, wie sie beim Bau eines Wissenssystems technisch aussehen.
- Worum es geht
- Wann ein KI-System personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeitet
- Was EU-Hosting regelt
- Die Übermittlung in ein Drittland nach Kapitel V DSGVO
- Was danach offen bleibt
- Auftragsverarbeitung, Zweckbindung, Löschkonzept, Rechte im Index
- Vertragliche Grundlage
- Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO, einschließlich aller Unterauftragnehmer
- Mögliche Betriebsorte
- Eigenes Netz, Rechenzentrum in Deutschland oder Betrieb ohne Anbindung nach außen
- Nicht enthalten
- Rechtsrat. Die Bewertung des Einzelfalls gehört zum Datenschutzbeauftragten oder zum Anwalt
Die kurze Antwort
EU-Hosting entscheidet darüber, ob personenbezogene Daten den europäischen Rechtsraum verlassen. Es entscheidet nicht darüber, ob Ihr KI-System der DSGVO entspricht. Ein Server in Frankfurt macht aus einer unzulässigen Verarbeitung eine unzulässige Verarbeitung in Frankfurt.
Konform wird ein System durch vier Dinge, die mit dem Standort nichts zu tun haben: den Auftragsverarbeitungsvertrag, die Zweckbindung der eingelesenen Quellen, ein Löschkonzept, das bis in den Index reicht, und die Zugriffsrechte, die ein Dokument dort behält. Der Standort ist die Bedingung davor. Er ist notwendig, und er genügt nicht.
Wir schreiben das auf, weil in den meisten Erstgesprächen der Serverstandort die erste Frage ist und das Löschkonzept gar keine. Die zweite Frage kostet später mehr Geld als die erste.
Der Schrank daneben hat fünf Riegel: Den ersten schiebt der Serverstandort, die vier anderen entstehen erst beim Bauen und im Betrieb.
| Punkt | Vom Standort geregelt | Was ihn tatsächlich entscheidet |
|---|---|---|
| Übermittlung in ein Drittland | Ja | Ort von Daten, Modell und Wartungszugang, Kapitel V DSGVO |
| Auftragsverarbeitung | Nein | Vertrag nach Artikel 28, mit allen Unterauftragnehmern |
| Zweckbindung | Nein | Rechtsgrundlage je Quelle, nicht je System |
| Löschkonzept | Nein | Herkunft je Abschnitt im Index, Fristen für Verläufe und Sicherungen |
| Rechtevererbung im Index | Nein | Filter vor der Suche, Rechtemerkmal an jedem Abschnitt |
Was EU-Hosting tatsächlich regelt
Kapitel V der DSGVO regelt die Übermittlung in ein Drittland. Der Europäische Gerichtshof hat am 16. Juli 2020 das Privacy Shield für ungültig erklärt. Seit dem 10. Juli 2023 gilt der Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework. Ob er Bestand hat, ist umstritten.
Wer nicht übermittelt, muss diese Frage nicht beantworten. Das ist der Nutzen des EU-Hostings, und er ist echt.
Zulässig ist eine Übermittlung nur in drei Fällen
- Für das Zielland liegt ein Angemessenheitsbeschluss vor.
- Es sind geeignete Garantien vereinbart.
- Eine der engen Ausnahmen der Verordnung greift.
EU-Hosting regelt den Ort. Es regelt nicht, wer worauf zugreifen darf, wozu die Daten verarbeitet werden und wann sie verschwinden.
Der Ort ist nicht eine Frage, sondern drei
Damit keine Übermittlung stattfindet, reicht es nicht, dass die Festplatte in Deutschland steht. Eine Übermittlung liegt auch dann vor, wenn jemand aus einem Drittland zu Wartungszwecken in das System sieht.
Drei Orte kommen für den Betrieb in Frage: Ihr eigenes Netz, ein Rechenzentrum in Deutschland oder ein Betrieb ohne Anbindung nach außen. Bei einem mittelständischen Armaturenhersteller steht die Plattform auf einem Linux-Server im eigenen Netz, erreichbar über eine eigene Subdomain des Unternehmens.
Auf der Karte daneben steht der Schrank mit Dateien, Index und Verläufen im Land, und trotzdem führen zwei Wege hinaus: der Aufruf des Modells und der Zugang zur Wartung.
Drei getrennte Fragen zum Ort
- Wo liegen die Originaldateien, der Index und die Chatverläufe?
- Wo läuft das Modell, das die Antwort erzeugt? Ein System in Frankfurt, das eine Programmierschnittstelle in den USA aufruft, übermittelt trotzdem.
- Wer kann von wo aus zu Wartungszwecken hineinsehen, und auf welcher Grundlage?
Auftragsverarbeitung: der Vertrag nach Artikel 28
Betreibt ein Dienstleister das System, sind Sie der Verantwortliche und er der Auftragsverarbeiter. Artikel 28 DSGVO schreibt dafür einen Vertrag mit festem Inhalt vor.
Was in diesem Vertrag stehen muss
- Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
- Art und Zweck, Datenarten und betroffene Personen
- Weisungsbindung und Vertraulichkeit
- Sicherheitsmaßnahmen und Unterstützung bei Betroffenenrechten
- Löschung oder Rückgabe am Ende, dazu die Nachweispflichten
Die Kette dahinter ist der schwierige Teil
Ein KI-System hat selten nur einen Empfänger. Jeder davon ist Unterauftragnehmer, braucht Ihre Genehmigung und trägt dieselben Pflichten. Ein Anbieter, der seine Unterauftragnehmer nicht vollständig benennt, kann Artikel 28 nicht erfüllen.
Selbst zu hosten verwaltet diese Kette nicht, es verkürzt sie. Ein Verbund aus Oberfläche, Vektordatenbank und Dokumentaufbereitung auf einem eigenen Server hat außer dem Modell keinen weiteren Empfänger. Läuft auch das Modell im Haus, bleibt keiner übrig. Das ist der Unterschied zwischen einem Vertragswerk und einem Datenfluss, der nirgends hingeht.
Unabhängig davon gehört das System in Ihr Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30. Ein Assistent, der Kundendaten liest, ist eine Verarbeitungstätigkeit wie jede andere.
Empfänger, die in einem KI-System zusammenkommen
- Der Anbieter des Modells
- Oft ein Anbieter für Rechenkapazität
- Die Überwachung des Betriebs
- Die Sicherung
- Manchmal ein eigener Suchdienst
Zweckbindung: welche Quelle überhaupt hinein darf
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b verlangt festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke. Artikel 6 verlangt für jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage. Beides gilt für jede einzelne Quelle, die Sie in ein Wissenssystem einlesen, nicht für das System als Ganzes.
Der häufigste Fehler beim Aufbau ist der bequemste: den Fileserver komplett einlesen. Dort liegen Personalordner, alte Bewerbungen, Krankmeldungen und private Ablagen. Diese Daten wurden für einen Zweck erhoben, und der war nicht die Volltextsuche für die ganze Belegschaft. Der Umweg über die KI macht aus einer Zweckänderung keine zulässige.
Zweckbindung heißt beim Bauen also: Quellen einzeln entscheiden, mit einem Verantwortlichen je Quelle. Bei dem Armaturenhersteller war die erste aufbereitete Quelle die Preisliste des Hauses, nicht der Fileserver. Das ist keine Bescheidenheit, sondern die Reihenfolge, in der ein System prüfbar bleibt.
Eine Grenze weiter liegt Artikel 22. Er betrifft Entscheidungen, die ausschließlich automatisiert ergehen und rechtliche Wirkung entfalten. Ein Assistent, der einen Entwurf vorschlägt, den ein Mensch prüft und freigibt, fällt nicht darunter. Ein Ablauf, der ohne Prüfung durchläuft, kann darunter fallen.
Der Zweckbindung unterliegen auch die Daten, die das System selbst erzeugt. Ob Eingaben zur Verbesserung von Modellen verwendet werden dürfen, gehört vertraglich geklärt und technisch abgeschaltet, nicht andersherum.
Der Trichter daneben zeigt, wo diese Entscheidung sitzt: vor dem Einlesen, einmal je Quelle, und nicht einmal für das ganze System.
Daten, die das System selbst erzeugt
- Chatverläufe
- Hochgeladene Dateien
- Bewertungen von Antworten
- Nutzungsprotokolle
Löschkonzept: warum Löschen im Quellsystem nichts löscht
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e verlangt Speicherbegrenzung, Artikel 17 gibt der betroffenen Person ein Recht auf Löschung. In einer Dateiablage ist das eine Zeile im Konzept. In einem Wissenssystem ist es die aufwändigste Zusage überhaupt, weil ein eingelesenes Dokument danach an mehreren Stellen gleichzeitig liegt.
Wer die Datei im Quellsystem löscht, hat davon eine Kopie erwischt. Ein Löschkonzept muss deshalb den Weg rückwärts beschreiben: welche Kopie wo entsteht, wer sie löscht, in welcher Frist, und wie mit Sicherungen umgegangen wird, die sich nicht gezielt bereinigen lassen.
Technisch hängt das an der Aufnahmestrecke. Jeder Abschnitt im Index muss seine Herkunft mitführen, bis hinunter auf Dokument und Stelle. Das ist derselbe Datensatz, der dem Nutzer die Fundstelle unter der Antwort anzeigt. Wie Abschnitte, Vektoren und Fundstellen zusammenhängen, steht in RAG-Systeme erklärt.
Wer Antworten mit Quellenangabe baut, hat die Löschung zur Hälfte gebaut. Wer darauf verzichtet, kann später nicht sagen, welche Abschnitte zu welchem Dokument gehören. Chatverläufe brauchen eine eigene Frist, denn sie sind der Ort, an dem gelöschte Inhalte am längsten überleben.
Die Kette daneben zeigt den Weg einer eingelesenen Datei: Löschen im Quellsystem trifft die erste Station, die drei danach bleiben stehen, und die Sicherungen sind darin noch nicht einmal gezeichnet.
Die Kaskade daneben zeigt, wie weit das reicht: Der Hahn am Quellsystem ist zu, und in den vier Becken darunter steht das Wasser unverändert.
Wo ein eingelesenes Dokument überall liegt
- Als Originaldatei im Quellsystem
- Als aufbereiteter Text aus der Dokumentstrecke
- Als Textabschnitte mit ihren Vektoren in der Vektordatenbank
- Als zitierter Ausschnitt in den Chatverläufen aller Nutzer, die danach gefragt haben
- In Zwischenspeichern und in jeder Sicherung, die seither gelaufen ist
Rechtevererbung: was ein Dokument im Index verliert
Auf dem Fileserver gehört zu jedem Ordner eine Berechtigung. Im Index gehört sie zunächst nicht mehr dazu. Ein Textabschnitt aus einem Papier, das nur die Geschäftsführung lesen darf, ist nach dem Einlesen ein Textabschnitt wie jeder andere. Die Suche findet ihn, das Modell liest ihn vor.
Die Frage lautet deshalb nicht, wer sich anmelden darf. Sie lautet, welche Abschnitte die Suche für diesen einen Nutzer zurückgeben darf. Anmeldung und Rechte sind zwei verschiedene Baustellen. Single Sign-on über den vorhandenen Verzeichnisdienst löst die erste und lässt die zweite unberührt.
Für die zweite gibt es einen richtigen und einen falschen Weg. Richtig ist, vor der Suche zu filtern: Die Gruppen des Nutzers werden zum Filter über die Abschnitte, und das Modell bekommt nur zu sehen, was der Nutzer selbst sehen dürfte. Falsch ist, die fertige Antwort nachträglich zu kürzen. Was einmal im Kontext des Modells stand, steht in der Antwort und danach im Chatverlauf.
Bei dem Armaturenhersteller liefert der bestehende Microsoft-Entra-ID-Tenant Anmeldung und Gruppen. Eine Rechtesteuerung auf Dokumentebene ist daraus zunächst nicht entstanden, sie war als zweiter Schritt vorgesehen. Wir schreiben das hin, weil an genau dieser Stelle Angebote gern mehr behaupten, als im System steht.
Die Gegenüberstellung daneben zeigt den Unterschied: links wird gekürzt, nachdem das Modell schon alles gelesen hat, rechts filtert der Index, bevor das Modell überhaupt etwas zu sehen bekommt.
Was ein Filter vor der Suche voraussetzt
- Jeder Abschnitt bekommt beim Einlesen ein Rechtemerkmal.
- Die Vektordatenbank hält die Trennung durch, etwa über getrennte Bereiche je Gruppe.
- Die Rechte im Quellsystem sind gepflegt. Meistens ist das der eigentliche Aufwand, und er liegt bei Ihnen.
Was Sie als Nächstes tun
Nicht mit dem Server anfangen. Mit einer Liste anfangen. Fünf Punkte sollten geklärt sein, bevor die erste Zeile konfiguriert wird.
Vor dem Aufbau zu klären
- Jede Quelle einzeln aufschreiben, die das System lesen soll, mit einem Verantwortlichen im Haus je Quelle.
- Je Quelle festhalten, ob personenbezogene Daten darin stehen, welchem Zweck sie dienen und auf welcher Rechtsgrundlage.
- Das Rechtemodell aus dem vorhandenen Verzeichnisdienst ableiten, bevor eingelesen wird, nicht danach.
- Löschfristen je Quelle festlegen, Chatverläufe, Protokolle und Sicherungen eingeschlossen.
- Die Empfängerkette aufschreiben: Modell, Betrieb, Sicherung. Was nicht in einen Auftragsverarbeitungsvertrag passt, wird ersetzt oder gestrichen.
Was der technische Teil danach dauert
Das alles ist kein Rechtsrat. Die Bewertung Ihres Falls gehört zu Ihrem Datenschutzbeauftragten oder zu einem Anwalt. Unsere Aufgabe ist, das System so zu bauen, dass beide etwas Prüfbares vorfinden.
Wie ein solches System aufgebaut ist, was in welcher Phase entsteht und was es kostet, steht auf Wissenssysteme. Wenn im Haus noch offen ist, welche Daten überhaupt in ein öffentliches Werkzeug dürfen, kommt eine Schulung zuerst. Bei dem Armaturenhersteller stand sie vor der Plattform, nicht danach. Das war die richtige Reihenfolge, und sie hat die spätere Diskussion über Quellen und Rechte deutlich verkürzt.
Sind die fünf Punkte geklärt, ist der technische Teil überschaubar. Wo das System steht, entscheiden Sie: eigenes Netz, Rechenzentrum in Deutschland oder Betrieb ohne Anbindung nach außen.
| Phase | Dauer |
|---|---|
| Analyse und Konzept | ein bis zwei Tage |
| Aufbau und Konfiguration | drei bis fünf Tage |
| Quellen anbinden, Assistenten aufbauen | fünf bis zehn Tage |
| Einführung und Schulung | zwei bis drei Tage |
Die Pflichten auf Papier: Nachweis, Protokolle, Mitbestimmung
Nachweisen statt behaupten
Artikel 5 Absatz 2 verlangt, dass der Verantwortliche die Einhaltung nachweisen kann. Das ist der Grund, warum Datenschutz bei KI-Systemen nicht nur Technik erzeugt, sondern auch Papier.
Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Ein Auskunftsersuchen nach Artikel 15 muss auch die Chatverläufe erreichen können. Wenn Ihre Antwort auf eine Auskunft lautet, das lasse sich im System nicht ermitteln, dann fehlt dem System eine Funktion, nicht der Anfrage eine Berechtigung.
Die Protokolle selbst sind ebenfalls Daten. Wer wann welche Frage gestellt hat, sind Beschäftigtendaten. Sie brauchen diese Protokolle für die Sicherheit, und Sie dürfen sie nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle verwenden. Das gehört schriftlich geregelt, bevor es jemand ausprobiert.
Damit hängt die Mitbestimmung zusammen. Nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG ist eine technische Einrichtung mitbestimmungspflichtig, wenn sie dazu geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Geeignet genügt, eine Absicht ist nicht nötig. Ein Assistent mit Nutzerprotokollen fällt regelmäßig darunter. Wer den Betriebsrat erst nach der Einführung einbezieht, führt zweimal ein.
Was dabei an Papier entsteht
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30
- Technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 32
- Die Prüfung, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 nötig ist
Der Ort ist einer von fünf Riegeln
EU-Hosting regelt, wo verarbeitet wird. Es regelt nicht, wer worauf zugreifen darf, wozu die Daten verwendet werden und wann sie verschwinden.
Vier weitere Riegel gehören dazu: Auftragsverarbeitung, Zweckbindung, Löschkonzept und die Rechte im Index. Fehlt einer, hilft der Serverstandort nicht.
Ein System, das Ihre Daten im Unternehmen lässt
Auf Ihrem Server oder in Ihrer Cloud, auf Wunsch ohne Verbindung nach außen. Welche Modelle dahinter arbeiten, entscheiden Sie.
Weiterlesen
- Wissenssysteme Wo das System steht, wie die Anmeldung läuft, was in vier Phasen entsteht und was der Aufbau kostet.
- Case: Wissenssystem aus eigenen Unterlagen Ein Armaturenhersteller betreibt seine KI-Plattform im eigenen Netz, angemeldet über den Verzeichnisdienst, den er ohnehin schon hatte.
- Schulung und Befähigung Wer entscheidet, welche Daten in ein öffentliches Werkzeug dürfen, muss es vorher gelernt haben.